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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 49 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 49 Abs 1)
3
III.
Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (§ 49 Abs 2 f)
4-6
IV.
Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ (§ 49 Abs 4)
7
V.
Antragstellung und Entscheidungsfrist (§ 49 Abs 5)
8, 9

I. Allgemeines

1

Die RL (EG) 2003/109 gewährt Drittstaatsangehörigen, die nachweislich (hiezu zB ) im Besitz eines ihnen von einemanderenEU-Mitgliedstaat (nicht: von Österreich) erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ sind (siehe Art 8 Abs 3 leg cit), das Recht, sich länger als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten (siehe Art 14 Abs 1 leg cit). Hiefür hat der Drittstaatsangehörige jedoch einen Aufenthaltstitel in Österreich zu beantragen (siehe Art 15 Abs 1 leg cit). Diese unionsrechtlichen Vorgaben erfahren in § 49 ihre nationale Umsetzung. Der Nachzug von Familienangehörigen zu solchen Drittstaatsangehörigen wird wiederum in § 50 geregelt.

2

Abhängig vomAufenthaltszweck kommt die Erteilung folgender Aufenthaltstitel (taxativ) ...

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