NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 49 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1, 2 |
II. | Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 49 Abs 1) | 3 |
III. | Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (§ 49 Abs 2 f) | 4-6 |
IV. | Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ (§ 49 Abs 4) | 7 |
V. | Antragstellung und Entscheidungsfrist (§ 49 Abs 5) | 8, 9 |
I. Allgemeines
1
Die RL (EG) 2003/109 gewährt Drittstaatsangehörigen, die nachweislich (hiezu zB ) im Besitz eines ihnen von einem anderen EU-Mitgliedstaat (nicht: von Österreich) erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ sind (siehe Art 8 Abs 3 leg cit), das Recht, sich länger als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten (siehe Art 14 Abs 1 leg cit). Hiefür hat der Drittstaatsangehörige jedoch einen Aufenthaltstitel in Österreich zu beantragen (siehe Art 15 Abs 1 leg cit). Diese unionsrechtlichen Vorgaben erfahren in § 49 ihre nationale Umsetzung. Der Nachzug von Familienangehörigen zu solchen Drittstaatsangehörigen wird wiederum in § 50 geregelt.
2
Abhängig vom Aufenthaltszweck kommt die Erteilung folgender Aufenthaltstitel (taxativ) ...