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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 47 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-3
II.
Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs 2)
4, 5
III.
Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ (§ 47 Abs 3)
6, 7
A.
Verwandte in gerader aufsteigender Linie (§ 47 Abs 3 Z 1)
8-12
B.
Lebenspartner (§ 47 Abs 3 Z 2)
13, 14
C.
Sonstige Angehörige (§ 47 Abs 3 Z 3)
15
1.
Unterhaltsempfänger (§ 47 Abs 3 Z 3 lit a)
16
2.
Mitbewohner (§ 47 Abs 3 Z 3 lit b)
17
3.
Pflegebedürftige (§ 47 Abs 3 Z 3 lit c)
18
IV.
Umstieg von „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 47 Abs 4)
19, 20

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung des § 47 regelt die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 6) mit nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern bzw EWR- und Schweizer Bürgern (siehe § 47 Abs 1; hiezu zB auch ; zur Familienzusammenführung mit Drittstaatsangehörigen siehe § 46; zu jener mit freizügigkeitsberechtigten österreichischen, EWR- und Schweizer Bürgern siehe demgegenüber §§ 52, 57; zur Verfassungskonformität dieser Differenzierung VfSlg 18.968/2...

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