NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 47 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019).
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-3 | ||
II. | Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs 2) | 4, 5 | ||
III. | Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ (§ 47 Abs 3) | 6, 7 | ||
A. | Verwandte in gerader aufsteigender Linie (§ 47 Abs 3 Z 1) | 8-12 | ||
B. | Lebenspartner (§ 47 Abs 3 Z 2) | 13, 14 | ||
C. | Sonstige Angehörige (§ 47 Abs 3 Z 3) | 15 | ||
1. | Unterhaltsempfänger (§ 47 Abs 3 Z 3 lit a) | 16 | ||
2. | Mitbewohner (§ 47 Abs 3 Z 3 lit b) | 17 | ||
3. | Pflegebedürftige (§ 47 Abs 3 Z 3 lit c) | 18 | ||
IV. | Umstieg von „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 47 Abs 4) | 19, 20 |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 47 regelt die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 6) mit nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern bzw EWR- und Schweizer Bürgern (siehe § 47 Abs 1; hiezu zB auch ; zur Familienzusammenführung mit Drittstaatsangehörigen siehe § 46; zu jener mit freizügigkeitsberechtigten österreichischen, EWR- und Schweizer Bürgern siehe demgegenüber §§ 52, 57; zur Verfassungskonformität dieser Differenzierung VfSlg 18.968/2...