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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 45 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 45 Abs 1 bis 7, 9 und 11)
3
A.
Niederlassung
4, 5
B.
Dauer
6
1.
Anrechnung von Aufenthaltszeiten (§ 45 Abs 2 f)
7- 9
2.
Durchbrechung der anspruchsbegründenden Frist (§ 45 Abs 4 und 5)
10- 12
3.
Ausnahmen von der Durchbrechung (§ 45 Abs 4a, 6 und 7)
13- 16
C.
Modul 2 der IV (§ 45 Abs 1 Z 2)
17, 18
III.
Erteilung nach Asylaberkennung (§ 45 Abs 8)
IV.
Erteilung an „Putativösterreicher“ (§ 45 Abs 10)
V.
Erteilung an vormals unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigte (§ 45 Abs 11)
VI.
Erteilung an Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 45 Abs 12)
22, 23

I. Allgemeines

1

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45) ist der einzige Aufenthaltstitel des NAG, der seinem Inhaber ein unbefristetes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt (siehe § 20 Abs 3). Zeitlich mit fünf Jahren befristet und damit erneuerungsbedürftig ist einzig die das Daueraufenthaltsrecht bescheinigende Aufenthaltstitelka...

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