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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 45 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 45 Abs 1 bis 7, 9 und 11)
3
A.
Niederlassung
4, 5
B.
Dauer
6
1.
Anrechnung von Aufenthaltszeiten (§ 45 Abs 2 f)
7-9
2.
Durchbrechung der anspruchsbegründenden Frist (§ 45 Abs 4 und 5)
10-12
3.
Ausnahmen von der Durchbrechung (§ 45 Abs 4a, 6 und 7)
13-16
C.
Modul 2 der IV (§ 45 Abs 1 Z 2)
17, 18
III.
Erteilung nach Asylaberkennung (§ 45 Abs 8)
19
IV.
Erteilung an „Putativösterreicher“ (§ 45 Abs 10)
20
V.
Erteilung an vormals unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigte (§ 45 Abs 11)
21
VI.
Erteilung an Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 45 Abs 12)
22, 23

I. Allgemeines

1

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45) ist der einzige Aufenthaltstitel des NAG, der seinem Inhaber ein unbefristetes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt (siehe § 20 Abs 3). Zeitlich mit fünf Jahren befristet und damit erneuerungsbedürftig ist einzig die das Daueraufenthaltsrecht bescheinigende Aufenth...

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