NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019); Kittenberger, Asylrecht kompakt3 (2021); Leitner, Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, ASoK 2019, 304; Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), Kommentar zum StbG2 (2023).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1, 2 | ||
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 45 Abs 1 bis 7, 9 und 11) | 3 | ||
A. | Niederlassung | 4, 5 | ||
B. | Dauer | 6 | ||
1. | Anrechnung von Aufenthaltszeiten (§ 45 Abs 2 f) | 7-9 | ||
2. | Durchbrechung der anspruchsbegründenden Frist (§ 45 Abs 4 und 5) | 10-12 | ||
3. | Ausnahmen von der Durchbrechung (§ 45 Abs 4a, 6 und 7) | 13-16 | ||
C. | Modul 2 der IV (§ 45 Abs 1 Z 2) | 17, 18 | ||
III. | Erteilung nach Asylaberkennung (§ 45 Abs 8) | 19 | ||
IV. | Erteilung an „Putativösterreicher“ (§ 45 Abs 10) | 20 | ||
V. | Erteilung an vormals unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigte (§ 45 Abs 11) | 21 | ||
VI. | Erteilung an Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 45 Abs 12) | 22, 23 |
I. Allgemeines
1
Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45) ist der einzige Aufenthaltstitel des NAG, der seinem Inhaber ein unbefristetes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt (siehe § 20 Abs 3). Zeitlich mit fünf Jahren befristet und damit erneuerungsbedürftig ist einzig die das Daueraufenthaltsrecht bescheinigende Aufenth...