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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 44 „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 44 Abs 1)
2, 3
III.
Umstieg für ehemalige Inhaber von Legitimationskarten (§ 44 Abs 2)
4, 5

I. Allgemeines

1

Eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gewährt ihrem Inhaber das zeitlich befristete Recht auf Niederlassung und Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Die Ausübungeiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit diesem Aufenthaltstitel hingegen nichtgestattet (siehe § 8 Abs 1 Z 5). Solange also die Absicht zu einer Erwerbstätigkeit besteht, kommt seine Erteilung nicht in Frage (). Adressaten des § 44 sind zum einen Pensionisten und „Privatiers“ (siehe Abs 1 par cit) und zum anderen Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen uÄ nach ihrer Ruhestandsversetzung (siehe Abs 2 par cit). Für eine Erteilung im Rahmen der Familienzusammenführung siehe § 46 Abs 5.

II. Erteilungsvoraussetzungen (§ 44 Abs 1)

2

Einem Drittstaatsangehörigen, der vom persönlichen Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 nicht erfasst wird, ist auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkei...

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