NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 44 „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 44 Abs 1) | 2, 3 |
III. | Umstieg für ehemalige Inhaber von Legitimationskarten (§ 44 Abs 2) | 4, 5 |
I. Allgemeines
1
Eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gewährt ihrem Inhaber das zeitlich befristete Recht auf Niederlassung und Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit diesem Aufenthaltstitel hingegen nicht gestattet (siehe § 8 Abs 1 Z 5). Solange also die Absicht zu einer Erwerbstätigkeit besteht, kommt seine Erteilung nicht in Frage (). Adressaten des § 44 sind zum einen Pensionisten und „Privatiers“ (siehe Abs 1 par cit) und zum anderen Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen uÄ nach ihrer Ruhestandsversetzung (siehe Abs 2 par cit). Für eine Erteilung im Rahmen der Familienzusammenführung siehe § 46 Abs 5.
II. Erteilungsvoraussetzungen (§ 44 Abs 1)
2
Einem Drittstaatsangehörigen, der vom persönlichen Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 nicht erfasst wird, ist auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkei...