NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 1 Geltungsbereich
Literatur: Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG - Türkei (2005); Feik, Die Ukraine-Vertriebenen-Verordnung, FABL 1/2022-I, 1; Filzwieser/Kasper, Erste Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf das österreichische Asyl- und Fremdenwesen, JB Asyl- und Fremdenrecht 2022, 23; Gerhartl, Zuzug türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, ASoK 2012, 215; Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019); Holl, Handbuch Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG (2024); Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV - Kommentar (2020); Oberhammer, Die Rot-Weiß-Rot - Karte im Wandel, ZAS 2023, 96.
Übersicht
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I. | Anwendungsbereich (§ 1 Abs 1) | 1, 2 |
II. | Ausnahmen (§ 1 Abs 2) | 3-8 |
I. Anwendungsbereich (§ 1 Abs 1)
1
Das NAG regelt gem § 1 Abs 1 Z 1 die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln (§ 8) von Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 6), sofern sich diese länger als sechs Monate im österreichischen Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten möchten; entscheidend ist die Absicht ihrer Niederlassung während der Gültigkeitsdauer (siehe § 20) des von ihnen beantragten Aufenthaltstitels (). Aufenthalte bis zu sechs Monaten fallen in den Geltungsbereich des FPG 2005 (zB ). Der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem