NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43b „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
Literatur: Abermann, Hausangestellte von hochqualifiziertem Personal aus Drittstaaten - Aufenthalt und Beschäftigung, migraLex 2009, 13; Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1-4 | |
II. | Erteilungsvoraussetzungen | 5 | |
III. | Ausgewählte Personengruppen | ||
A. | Diplomaten und Mitarbeiter internationaler Organisationen | 6 | |
B. | Seelsorger | 7-9 | |
C. | Besondere Führungskräfte | 10 | |
D. | Gesundheits- und Krankenpfleger | 11 |
I. Allgemeines
1
Eine Niederlassungsbewilligung gem § 43b gewährt ihrem Inhaber das Recht auf zeitlich befristete Niederlassung und Aufenthalt im Bundesgebiet sowie das Recht auf Ausübung (nur) einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. Es handelt sich dabei jeweils um Drittstaatsangehörige, die auf Grund ihrer in Österreich beabsichtigten beruflichen Tätigkeit vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, weshalb für sie der Erwerb einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gem § 41 nicht in Frage kommt (siehe im Übrigen auch § 62).
2
Von Gesetzes wegen sind dies die in § 1 Abs 2 Z 2 lit b, c, d, f, g und i AuslBG genannten Ausländer (siehe § 43b Abs 1 Z 2; näher hiezu Gerhartl, AuslBG [2019] § 1 Rz 9 ff)....