NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 43a „Niederlassungsbewilligung - Künstler“
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019); Peyrl, „Rot-Weiß-Rot - Karte“ und „Blaue Karte EU“ - Rechtsfragen zur Arbeitsmigrationsnovelle 2022 (BGBl I 106/2022), FABL 1/2023-I, 1; Raidl, Bedeutung des Verlusts des Arbeitsplatzes für Inhaber von Aufenthaltstiteln, die auf die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt sind, migraLex 2022, 16.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-6 |
II. | Unselbständige Künstler (§ 43a Abs 1 Z 1) | 7-12 |
III. | Selbständige Künstler (§ 43a Abs 1 Z 2) | 13-15 |
I. Allgemeines
1
Eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gem § 43a gewährt ihrem Inhaber das zeitlich befristete Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in Österreich sowie das Recht auf Ausübung einer unselbständigen (siehe aber auch § 20d Abs 8 AuslBG; weiterführend Peyrl, FABL 1/2023-I, 1 [9 f]) oder selbständigen künstlerischen Tätigkeit. Abhängig davon, ob von einem drittstaatsangehörigen Künstler eine Erwerbstätigkeit in Selbständigkeit oder Unselbständigkeit beabsichtigt ist, sieht § 43a unterschiedliche besondere Erteilungsvoraussetzungen vor (siehe unten Rz 7 ff bzw Rz 13 ff; so auch ).
2
Gemein ist beiden Varianten, dass die Ausübung einer künstlerischen Tätigk...