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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 42 Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-3
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 42 Abs 1)
4
III.
Verfahren
5-9
IV.
Umstieg von „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (§ 42 Abs 1a)
10, 11
V.
Entscheidungsfrist (§ 42 Abs 2 Satz 1)
12

I. Allgemeines

1

Wie auch die „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (§ 41) bezweckt der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ (§ 42) den Zuzug von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Erwerbstätigkeit in Österreich (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP, 18). Mit Erteilung einer „Blauen Karte EU“ wird ein befristetes Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht im Inland mit beschränktem Arbeitsmarktzugang bei einem bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet (siehe § 20d Abs 2 Satz 1 AuslBG) gewährt. Neben dem NAG finden sich die maßgeblichen Regelungen im AuslBG (siehe §§ 12c und 20d).

2

Mit der Nov BGBl I 2022/106 wurde die „Blaue Karte EU“ entsprechend unionsrechtlicher Vorgaben für die Gruppe der Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten (§§ 3, 8 AsylG 2005) eröffnet (siehe § 42 Abs 5; hiezu ErläutRV 1528 BlgNR 27. GP, 10). Insofern li...

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