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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 40 Niederlassungsregister

Florian Gratzl

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Das Niederlassungsregister (§ 40) stellt eine Zusammenfassung strukturierter und vom BMI anonym geführter Aufzeichnungen über Fremde dar. Darin enthalten sind nicht nur die in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten und erteilten bzw ausgestellten Aufenthaltstitel (§ 8) und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9), sondern auch spezifische Merkmale jedes Fremden, wie zB Angaben zum Familienstand und zur Schul- und Berufsausbildung, nicht hingegen zu seinem religiösen Bekenntnis (Schima, öarr 2006, 272 [307]). Das Niederlassungsregister soll nach gesetzgeberischem Willen dazu dienen, „spezifische Erscheinungsformen von Migrationsströmen möglichst frühzeitig erkennen und [darauf] entsprechend reagieren zu können“ (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 135). Insofern stellt es eine mögliche Entscheidungsgrundlage für die Erlassung der jährlichen NiederlassungsV (§ 13) dar (siehe auch § 40 Abs 2 aE).

2

Zur Ermittlung der für das Niederlassungsregister vorgesehenen Daten sind die Niederlassungsbehörden (§ 3) ermächtig...

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