NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 38 Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr
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§ 38 regelt den zwischenstaatlichen Austausch erkennungsdienstlicher Daten (§ 35) mit Ausnahme von Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder und mit Ausnahme politischer oder unionaler Staatsverträge. Abs 1 schafft eine Ermächtigung der BReg zum Abschluss gewisser bilateraler Datenaustauschabkommen, während Abs 2 zur innerstaatlichen Verarbeitung der auf Grund eines solchen Abkommens erhaltenen Daten ermächtigt. In den Abs 3 und 4 werden Regelungen für den Datenaustausch zwischen Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten getroffen, wobei der BMI als „nationale Kontaktstelle“ (§ 6) fungiert.