NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 35 Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten
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§ 35 Abs 1 enthält eine gesetzliche Ermächtigung der zur Vollziehung des NAG zuständigen Behörden (§ 3) und Berufsvertretungsbehörden (§ 2 Abs 1 Z 16) zur Erhebung und Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten - dh gem § 2 Abs 5 (abschließend) Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger (siehe auch §§ 2a f NAG-DV), äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift - in Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 54) oder Daueraufenthaltskarte (§ 54a). Hintergrund ist die Personifizierung dieser Dokumente mittels Biometrie. Nicht umfasst sind hingegen die Anmeldebescheinigung (§ 53) und die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a), nicht zuletzt da für deren Ausgabe die Speicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke nicht vorgesehen ist (siehe § 3 iVm Anl B und C NAG-DV) und es sich dabei nicht um Identitätsdokumente handelt (e contrario ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, 47).
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Die erkennungsdienstliche Behandlung wird in § 64 Abs 3 SPG als „das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen“ definiert (siehe auch den Verweis in § 35 Abs 2). Als „erkennungsdienstliche Maß...