NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 34 Allgemeines
Literatur: Feiler/Forgó, EU-DSGVO und DSG: Kommentar2 (2022).
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Im 7. Hauptstück des NAG (§§ 34 bis 40) werden die Normen für die Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung (siehe unten Rz 2), personenbezogener Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes festgelegt (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 133). Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ wird im NAG jedoch nicht bestimmt, sodass auf die Legaldefinition des Art 4 Z 1 DSGVO zurückzugreifen ist. Erfasst sind damit „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ (ebenso § 36 Abs 2 Z 1 DSG; weiterführend zB Feiler/Forgó, EU-DSGVO2 [2022] EU-DSGVO Art 4 Rz 3). Dies umfasst etwa den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, die Staatsangehörigkeit, die physischen Merkmale einer Person (siehe §§ 2a und 2b NAG-DV), aber auch Wirtschaftsdaten, wie Angaben zu den Wohnverhältnissen, zur Erwerbstätigkeit und zu den Einkommensverhältnissen (zB VfSlg 20.446/2021).
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Die „Verarbeitung“ solcher Daten ist sehr weit zu verstehen und beinhaltet insb „das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegun...