NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 31 Rahmenbedingungen
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Bei § 31 handelt es sich um eine Zielbestimmung, die das zu erwartende und gewünschte Verhalten der in Österreich befindlichen Fremden determinieren soll. Eine direkte Durchsetzungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 132). Die in § 31 verwendeten auslegungsbedürftigen Begriffe verlangen eine sensible Bewertung (VfSlg 17.982/2006). Zu den „Grundwerten“ idS zählen die Trennung von Kirche und Staat, die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates und die Gleichberechtigung von Mann und Frau (, zum inhaltsgleichen § 11 StbG 1985). Alleine die (behauptete) Weigerung, weiblichen Personen die Hand zur Begrüßung zu reichen, vermag eine Missachtung von Grundwerten nicht zu begründen (VfSlg 18.314/2007). Anderes gilt im Fall einer Bigamie aus religiösen Gründen (zB ). Ein den Rahmenbedingungen des § 31 widerstreitendes Verhalten kann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 darstellen, womit es an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung mangelt.