NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 29 Mitwirkung des Fremden
Literatur: Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migraLex 2011, 17; Lukits/Lukits, Grundrechtliche Vorgaben der medizinischen Altersuntersuchung im Asylverfahren, EF-Z 2014, 56; Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG - Praxiskommentar2 (2024); Strasser, Die verfahrensrechtliche Qualifikation der medizinischen „Altersfeststellung“ im Asylverfahren, FABL 2/2016-I, 41.
Übersicht
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I. | Allgemeine Mitwirkungspflicht (§ 29 Abs 1) | 1-6 |
II. | DNA-Analyse (§ 29 Abs 2 f) | 7, 8 |
III. | Altersdiagnose (§ 29 Abs 4) | 9-11 |
I. Allgemeine Mitwirkungspflicht (§ 29 Abs 1)
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Auch das NAG-Verfahren wird vom Grundsatz der Amtswegigkeit bestimmt („Offizialmaxime“; § 39 Abs 2 Satz 1 AVG; siehe hiezu zB Lampert/Engel in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG2 [2024] § 39 Rz 3 ff). Die Behörde bzw - im Instanzenzug - das LVwG hat demnach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Es ist dabei von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen im konkreten Fall zu beweisen sind und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorleg...