NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 28 Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
Literatur: Raidl, Bedeutung des Verlusts des Arbeitsplatzes für Inhaber von Aufenthaltstiteln, die auf eine Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt sind, migraLex 2022, 16.
Übersicht
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I. | Rückstufung (§ 28 Abs 1) | 1-8 | |
II. | Entziehung | ||
A. | Ausschreibung im SIS (§ 28 Abs 2 bis 4) | 9, 10 | |
B. | Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen (§ 28 Abs 5) | 11-13 | |
C. | Mitteilung des AMS (§ 28 Abs 6 f) | 14-16 |
I. Rückstufung (§ 28 Abs 1)
1
§ 28 Abs 1 wendet sich einzig an Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45). Stellt der weitere Aufenthalt eines solchen Fremden im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar (siehe § 52 Abs 5 iVm § 53 Abs 3 FPG 2005), kann jedoch eine Rückkehrentscheidung gegen jenen - aus welchen Gründen auch immer - wegen § 9 BFA-VG („Schutz des Privat- und Familienlebens“) nicht erlassen werden, hat die Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts (siehe § 20 Abs 3) mit Bescheid festzustellen.
2
Zweck der Bestimmung ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sonde...