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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 28 Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Rückstufung (§ 28 Abs 1)
1-8
II.
Entziehung
A.
Ausschreibung im SIS (§ 28 Abs 2 bis 4)
9, 10
B.
Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen (§ 28 Abs 5)
11-13
C.
Mitteilung des AMS (§ 28 Abs 6 f)
14-16

I. Rückstufung (§ 28 Abs 1)

1

§ 28 Abs 1 wendet sich einzig an Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45). Stellt der weitere Aufenthalt eines solchen Fremden im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar (siehe § 52 Abs 5 iVm § 53 Abs 3 FPG 2005), kann jedoch eine Rückkehrentscheidung gegen jenen - aus welchen Gründen auch immer - wegen § 9 BFA-VG („Schutz des Privat- und Familienlebens“) nicht erlassen werden, hat die Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts (siehe § 20 Abs 3) mit Bescheid festzustellen.

2

Zweckder Bestimmung ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sonde...

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