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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 26 Zweckänderungsverfahren

Florian Gratzl

1

Beabsichtigt ein Fremder, der einen gültigen Aufenthaltstitel (§ 8) innehat (), seinen Aufenthaltszweck irgendwann - die zeitlichen Grenzen des § 24 Abs 1 Satz 1 gelten hier nicht - während der Gültigkeitsdauer (siehe § 20) dieses Titels, etwa infolge Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger, zu ändern, hat er dies der zuständigen Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) unverzüglich (dh ohne schuldhaftes Zögern; zB ) bekannt zu geben (§ 26 Satz 1). Widrigenfalls droht ihm eine Verwaltungsstrafe (siehe § 77 Abs 1 Z 1). Eine Zweckänderung nach § 26 kann auch erforderlich sein, um der Entziehung eines Aufenthaltstitels zu entgehen (siehe § 28 Rz 11).

2

Die Behörde leitet das Zweckänderungsverfahren allerdings nicht von Amts wegen ein, sondern der Fremde hat einen Zweckänderungsantrag (§ 2 Abs 1 Z 12) zu stellen. Dieser ist im Inland einzubringen (). Im Fall der Antragstellung im Ausland hat eine Weiterleitung an die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Auch ein Zweckänderungsantrag ist persönlich, nicht postalisch zu stellen (§ 19 Abs 1; siehe aber § 24 Rz 3). Er k...

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