NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 22 Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland
Übersicht
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I. | Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde (§ 22 Abs 1) | 1, 2 |
II. | Mangelhaftigkeit von Anträgen (§ 22 Abs 2) | 3-5 |
I. Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde (§ 22 Abs 1)
1
Erstanträge (§ 2 Abs 1 Z 13) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) sind grds im Ausland einzubringen (siehe § 21 Abs 1). Zuständig zur Antragsentgegennahme ist die österreichische Berufsvertretungsbehörde (siehe § 2 Rz 24) im Wohnsitzstaat des Antragstellers (siehe § 5 Abs 1). Jener steht eine Sachentscheidung nicht zu (), sondern sie hat bloß eine „Grobprüfung“ der einlangenden Anträge vorzunehmen, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hinzuwirken und die Antragsdaten zu erfassen (siehe § 22 Abs 1 Satz 1). Danach erfolgt die Weiterleitung der mängelfreien (siehe § 22 Abs 2) Anträge an den im Inland zuständigen LH bzw an die von ihm ermächtigte BVB (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1).
2
Wird der verfahrenseinleitende Antrag bei der örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde gestellt, ist dieser gem § 22 Abs 1 Satz 2 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Zur Eröff...