NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
Literatur: Tanzer, Die Beantragung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Inland - Eine Wissenschaft für sich, JB Asyl- und Fremdenrecht 2022, 119.
Übersicht
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I. | Antragstellung im Ausland (§ 21 Abs 1) | |
II. | Antragstellung im Inland (§ 21 Abs 2) | |
III. | Zusatzantrag (§ 21 Abs 3) | |
IV. | Bleiberecht (§ 21 Abs 6) |
I. Antragstellung im Ausland (§ 21 Abs 1)
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Im NAG gilt das Prinzip der Auslandsantragstellung. Gem § 21 Abs 1 Satz 1 sind Erstanträge (§ 2 Abs 1 Z 13) - nicht jedoch Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge (Abs 1 Z 11 f par cit) - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde (§ 3 Abs 3, § 5 Abs 1) im Ausland einzubringen (siehe § 22). Diese Regelung stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ihr Ziel ist es, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden noch vor dessen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu prüfen (VfSlg 18.316/2007). Das Primat der Antragseinbringung im Ausland gilt jedoch weder für Anträge auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9; ) noch im Anwendungsbereich des...