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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Persönliche Antragstellung (§ 19 Abs 1)
1-4
II.
Angabe des Aufenthaltszwecks (§ 19 Abs 2 Satz 1)
5-7
III.
Verbot der „Doppelantragstellung“ (§ 19 Abs 2 Satz 2)
8, 9
IV.
Verordnungsermächtigung (§ 19 Abs 3)
10
V.
Erkennungsdienstliche Daten (§ 19 Abs 4 f)
11
VI.
Angabe der Zustelladresse (§ 19 Abs 6)
12, 13
VII.
Persönliche Ausfolgung (§ 19 Abs 7)
14, 15
VIII.
Zusatzantrag (§ 19 Abs 8 f)
16-21
IX.
Erteilung durch das Verwaltungsgericht (§ 19 Abs 10)
22
X.
Verlust, Unbrauchbarkeit und Berichtigung (§ 19 Abs 11)
23, 24
XI.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (§ 19 Abs 12)
25-27

I. Persönliche Antragstellung (§ 19 Abs 1)

1

In Abweichung von der allgemeinen Regel des § 13 Abs 1 AVG, wonach Anträge schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, normiert § 19 Abs 1, dass sowohl Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) als auch auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) persönlich bei der zuständigen Behörde (siehe § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1) einzubringen sind. Dieses Gebot gilt auc...

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