NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 13 Niederlassungsverordnung
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§ 13 bildet die Rechtsgrundlage für die Erlassung der jährlichen NiederlassungsV durch die BReg (zuletzt BGBl II 2024/170). In dieser V werden die jeweiligen Höchstzahlen an in einem bestimmten Kalenderjahr („Quotenjahr“) zu vergebenden quotenpflichtigen Aufenthaltstiteln (siehe § 12 Rz 1) festgelegt. Durch Einbeziehung mehrerer politischer Entscheidungsträger gestaltet sich das Prozedere der Verordnungserlassung höchst umfangreich (§ 13 Abs 3 ff). Sollte es zu keiner rechtzeitigen Erlassung kommen, ist die V des Vorjahres weiterhin anzuwenden (Abs 7 Satz 2 par cit).