NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 12 Quotenpflichtige Niederlassung
Literatur: Kunesch, Verfassungsrechtliche Aspekte der Quotenregelung - eine historische Aufarbeitung, migraLex 2015, 2.
Übersicht
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I. | Quotenpflichtige Aufenthaltstitel (§ 12 Abs 1) | 1 |
II. | Verfahrensbestimmungen (§ 12 Abs 2 bis 8) | 2-4 |
I. Quotenpflichtige Aufenthaltstitel (§ 12 Abs 1)
1
Das Quotensystem dient der Regelung der Zuwanderung durch eine Beschränkung der zu vergebenden Anzahl an Aufenthaltstiteln (zum historischen Hintergrund siehe Kunesch, migraLex 2015, 2). Dabei wird die jeweilige Höchstzahl jährlich in der NiederlassungsV (§ 13) festgelegt. Allerdings beschränkt § 12 Abs 1 die Quotenpflicht auf die erstmalige Erteilung (auch bei Zweckänderung; § 26) folgender - taxativ genannter - Aufenthaltstitel:
„Rot-Weiß-Rot - Karte“ gem § 49 Abs 2,
„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem § 46 Abs 1 Z 2 und § 47 Abs 4,
„Niederlassungsbewilligung“ gem § 46 Abs 4 und § 49 Abs 4 sowie
„Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gem § 44 Abs 1, § 46 Abs 5 und § 49 Abs 1.
Alle anderen Aufenthaltstitel (§ 8) werden quotenfrei erteilt. Ebenso ist die Quote im Fall der Verlängerung (§ 24) eines bereits erteilten quotenpflichten Aufenthaltstitels unbeachtlich. Schl...