NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 10 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
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Die §§ 9 und 10 Brexit-DV enthalten ein dem § 55 nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass ein auf Grund des Austrittsabkommens zum Aufenthalt berechtigter Fremder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt (zB bei dauerhafter Rückkehr des zusammenführenden britischen Staatsangehörigen in seinen Herkunftsstaat; ) oder wenn von dem Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Auf die Kommentierung des § 55 darf hier verwiesen werden. §§ 9 und 10 Brexit-DV finden demgegenüber auf Fremde, die dem Anwendungsbereich des Austrittsabkommens (siehe § 3 Brexit-DV Rz 1) schon ursprünglich nicht unterlegen sind, keine Anwendung (VwG Wien , VGW-151/079/522/2023 ua).