NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 8 Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens
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Sonstigen Angehörigen und Lebenspartnern (Art 10 Abs 3 Austrittsabkommen iVm Art 3 Abs 2 lit a und b RL [EG] 2004/38) von britischen Staatsangehörigen, die ursprünglich - als Angehörige eines damals unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers - einen Erstantrag (§ 2 Abs 1 Z 13) auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gem § 56 Abs 1 gestellt haben, wobei über diesen Antrag bis zum Ende des Übergangszeitraums (dh bis ) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs 1 (siehe § 56 NAG Rz 4 f) an Stelle der beantragten „Niederlassungsbewilligung“ ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen (siehe § 8 Abs 1 Satz 1 Brexit-DV). Eine Belehrung gem § 23 Abs 1 ist in dieser Konstellation nicht vorzunehmen. Zu den im Verfahren vorzulegenden Nachweisen verweist § 8 Abs 1 Satz 2 Brexit-DV auf die Bestimmung des § 56 Abs 2 (hiezu § 56 NAG Rz 3).
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Für Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung zum zusammenführenden Briten zum Ende des Übergangszeitraums nachweisen können, die aber erst nach dem mit dem Briten zusammeng...