NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 7 Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
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§ 7 Abs 1 Brexit-DV (entspricht Art 18 Abs 1 lit k bis n Austrittsabkommen) normiert abschließend jene Urkunden, die - neben einem gültigen Identitätsdokument (Reisepass oder Personalausweis, siehe Art 18 Abs 1 lit i Austrittsabkommen) - schon bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ vom Antragsteller der Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) vorzulegen sind. Diese entsprechen jenen Dokumenten, die EWR-Bürger und deren Familienangehörige bei Beantragung der Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) beizubringen haben (siehe hiezu § 53 NAG Rz 6, § 54 NAG Rz 7). Können erforderliche Urkunden im Einzelfall nicht vorgelegt werden, gilt § 19 Abs 8 (hiezu § 19 NAG Rz 16 ff).
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Auf Verlangen der Behörde sind fremdsprachige Urkunden in die deutsche Sprache zu übersetzen bzw in beglaubigter Form vorzulegen (siehe § 7 Abs 2 f Brexit-DV; hiezu auch § 6 NAG-DV Rz 2 f).