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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 6 Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Aufenthaltstitelkarte (§ 6 Abs 1 bis 3 Brexit-DV)
1-3
II.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (§ 6 Abs 4 Brexit-DV)
4, 5

I. Aufenthaltstitelkarte (§ 6 Abs 1 bis 3 Brexit-DV)

1

Auch Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ werden inKartenformerteilt („Aufenthaltstitelkarte“, siehe § 1 NAG-DV). Dabei handelt es sich um einen Bescheid iSd § 58 AVG. Mit physischer Ausfolgung der Karte entsteht die rechtliche Wirkung dieses Bescheides (näher § 8 Rz 1 f). Die Aufenthaltstitelkarte darf grds nur persönlich ausgefolgt werden (siehe § 19 NAG Rz 14 f).

2

Form und Inhalt der Aufenthaltstitelkarte richten sich nach Anl A NAG-DV (siehe § 6 Abs 1 Brexit-DV; hiezu auch § 8 NAG Rz 6). Handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der einem Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen erteilt wird (siehe § 3 Brexit-DV Rz 1), ist diese Information auf der Karte zu vermerken. Gleiches gilt im Fall von Karteninhabern, denen ein Daueraufenthaltsrecht (hiez...

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