NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
Literatur: Ghulam, Aufenthalt und Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen in Österreich nach Brexit, ZAS 2021, 268; Pfleger, Aufenthaltsrechtliche Folgen des Brexits, migraLex 2021, 30.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Aufenthaltstitelkarte (§ 6 Abs 1 bis 3 Brexit-DV) | 1-3 |
II. | Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (§ 6 Abs 4 Brexit-DV) | 4, 5 |
I. Aufenthaltstitelkarte (§ 6 Abs 1 bis 3 Brexit-DV)
1
Auch Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ werden in Kartenform erteilt („Aufenthaltstitelkarte“, siehe § 1 NAG-DV). Dabei handelt es sich um einen Bescheid iSd § 58 AVG. Mit physischer Ausfolgung der Karte entsteht die rechtliche Wirkung dieses Bescheides (näher § 8 Rz 1 f). Die Aufenthaltstitelkarte darf grds nur persönlich ausgefolgt werden (siehe § 19 NAG Rz 14 f).
2
Form und Inhalt der Aufenthaltstitelkarte richten sich nach Anl A NAG-DV (siehe § 6 Abs 1 Brexit-DV; hiezu auch § 8 NAG Rz 6). Handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der einem Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen erteilt wird (siehe § 3 Brexit-DV Rz 1), ist diese Information auf der Karte zu vermerken. Gleiches gilt im Fall von Karteninhabern, denen ein Daueraufenthaltsrecht (hiez...