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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 3 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Anspruchsberechtigte auf Grund des Austrittsabkommens
1, 2
II.
Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
3-7

I. Anspruchsberechtigte auf Grund des Austrittsabkommens

1

Ein unmittelbar auf dem Austrittsabkommen basierendes Aufenthaltsrecht in Österreich kommt, unter der Voraussetzung der fristgerechten Beantragung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ (siehe unten Rz 3 ff) iW folgenden Personen zu (siehe Art 13 Abs 1 bis 3 Austrittsabkommen):

  • Vor dem ins Inland eingereistenbritischen Staatsangehörigen, wenn sich diese am Ende des Übergangszeitraums (dh am ) „im Einklang mit dem Unionsrecht“, dh in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts (siehe §§ 51, 52 oder § 53a), rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und weiterhin im Bundesgebiet wohnen (näher hiezu Pfleger, migraLex 2021, 30 [33]; siehe auch VwG Wien , VGW-151/079/522/2023 ua),

  • derenFamilienangehörigen (siehe Art 9 lit a, Art 10 Abs 1 lit e und f Austrittsabkommen iVm Art 2 Z 2 RL [EG] 2004/38; hiezu § 52 NAG Rz 3 ff), sofern die Angehörigeneigens...

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