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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 6 Nationale Kontaktstelle

Florian Gratzl

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Dem mitgliedstaatlichen Informationsaustausch (siehe hiezu § 38) dienende Kontaktstellen finden sich in zahlreichen Rechtsmaterien. Durch Benennung des BMI als österreichische Kontaktstelle in Sachen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts wird unionsrechtlichen Vorgaben nachgekommen (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 118).

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