NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Nationale Kontaktstelle
1
Dem mitgliedstaatlichen Informationsaustausch (siehe hiezu § 38) dienende Kontaktstellen finden sich in zahlreichen Rechtsmaterien. Durch Benennung des BMI als österreichische Kontaktstelle in Sachen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts wird unionsrechtlichen Vorgaben nachgekommen (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 118).