NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
1
Gem § 81 Abs 2 gelten vor dem Inkrafttreten des NAG (mit ; siehe § 82 Abs 1) erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen (nach dem PassG, dem AufG, dem FrG 1992 und dem FrG 1997) innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen des NAG entsprechen (siehe auch § 81 NAG Rz 3). Zugleich wurde in § 81 Abs 2 letzter Satz dem BMI die Ermächtigung erteilt, mit V festzulegen, welche vor dem Inkrafttreten des NAG erteilten Berechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck (siehe § 2 Abs 1 und 2 NAG-DV) als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem NAG und dem FPG 2005 weiter gelten. Diese Festlegung ist in § 11 NAG-DV erfolgt. Stellt ein Fremder den Antrag, einen in seinem früheren Reisepass enthaltenen, unbefristeten Sichtvermerk in den aktuell gültigen Pass zu übertragen, handelt es sich dabei nicht um einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ().
2
Zu den in § 11 Abs 3 NAG-DV angeführten Titeln „Daueraufenthalt - EG“ und „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ ist auf § 81 Abs 29 zu verweisen, wonach diese ab als Aufen...