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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 10c Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2

Florian Gratzl

1

Gem § 43b Abs 2 kann der BMI mit V - neben den im Gesetz bereits vorgesehenen Fällen (siehe § 43b Abs 1 Z 2; hiezu § 43b NAG Rz 2) - weitere Varianten unselbständiger Erwerbstätigkeit bestimmen, für deren Ausübung in Österreich eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 43b) erteilt werden kann. Dies hat der BMI in § 10c NAG-DV mit Verweis auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen der AuslBVO getan. Hievon erfasst werden (siehe auch § 43b NAG Rz 3):

2

Gem § 62 Abs 2 ist der BMI weiters ermächtigt, neben den im NAG bereits genannten Tätigkeiten (siehe § 62 Abs 1 Z 2; hiezu § 62 NAG Rz 2) mit V weitere unselbständige Erwerbstätigkeiten vorzusehen, für deren Ausübung im Inland...

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