NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 10c Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
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Gem § 43b Abs 2 kann der BMI mit V - neben den im Gesetz bereits vorgesehenen Fällen (siehe § 43b Abs 1 Z 2; hiezu § 43b NAG Rz 2) - weitere Varianten unselbständiger Erwerbstätigkeit bestimmen, für deren Ausübung in Österreich eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 43b) erteilt werden kann. Dies hat der BMI in § 10c NAG-DV mit Verweis auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen der AuslBVO getan. Hievon erfasst werden (siehe auch § 43b NAG Rz 3):
Personen, die im Rahmen des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung tätig sind (§ 1 Z 1 AuslBVO),
Pädagogen an internationalen Schulen (§ 1 Z 2 AuslBVO),
Techniker im Bereich des Luftverkehrs (§ 1 Z 4 AuslBVO),
Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 1 Z 6 AuslBVO),
Lehrende und Forschende an Fachhochschulen (§ 1 Z 7 AuslBVO),
Militärexperten (§ 1 Z 8 AuslBVO),
an der Diplomatischen Akademie oder der Sicherheitsakademie tätige Personen (§ 1 Z 9 AuslBVO) sowie
Familienangehörige von Angestellten internationaler Organisationen (§ 1 Z 12 AuslBVO).
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Gem § 62 Abs 2 ist der BMI weiters ermächtigt, neben den im NAG bereits genannten Tätigkeiten (siehe § 62 Abs 1 Z 2; hiezu § 62 NAG Rz 2) mit V weitere unselbständige Erwerbstätigkeiten vorzusehen, für deren Ausübung im Inland...