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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 10b Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

Florian Gratzl

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Die bei Beantragung der Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) vorzulegenden Urkunden und Nachweise werden bereits im NAG genannt (siehe § 53 Abs 2, § 54 Abs 2). Bloß ergänzend dazu hält § 10b NAG-DV fest, dass (nur) auf Verlangen der Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) fremdsprachige Dokumente in die deutsche Sprache zu übersetzen oder vorgelegte Urkunden zu beglaubigen sind (näher hiezu bereits § 6 NAG-DV Rz 2 f).

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