NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 10b Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
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Die bei Beantragung der Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) vorzulegenden Urkunden und Nachweise werden bereits im NAG genannt (siehe § 53 Abs 2, § 54 Abs 2). Bloß ergänzend dazu hält § 10b NAG-DV fest, dass (nur) auf Verlangen der Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) fremdsprachige Dokumente in die deutsche Sprache zu übersetzen oder vorgelegte Urkunden zu beglaubigen sind (näher hiezu bereits § 6 NAG-DV Rz 2 f).