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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 10a Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG

Florian Gratzl

1

Gem § 24 Abs 1 Satz 4 kann auf Antrag einmalig eine Bestätigung über die fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrags (§ 2 Abs 1 Z 11) ausgegeben werden (sog „Notvignette“). Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 24 Abs 1 letzter Satz hat der BMI mit § 10 iVm Anl G NAG-DV die nähere Form dieser Vignette festgelegt (näher hiezu § 24 NAG Rz 5).

2

Gem § 50a Abs 1 können Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die im Besitz einer, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten „Blauen Karte EU“ sind, eine (österreichische) „Blaue Karte EU“ beantragen (siehe § 50a NAG Rz 2 f). Gem § 50 Abs 3 besteht die Möglichkeit der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an die Familienangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 9) der zuvor Genannten (siehe § 50a NAG Rz 4 ff). In beiden Fällen gilt, dass der Antrag auf Erteilung dieser Aufenthaltstitel binnen einem Monat ab Einreise in das Bundesgebiet zu stellen ist (siehe § 50a NAG Rz 8). Auf Antrag ist die fristgerechte Einbringung schriftlich zu bestätigen, wobei der BMI mit V Form und Inhalt dieser Bestätigung festzulegen hat (siehe § 50a Abs 5 Satz 4 f). Dies ist in § 10a i...

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