NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 5 Örtliche Zuständigkeit im Ausland
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Erstanträge (§ 2 Abs 1 Z 13) auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (§ 8) sind grds im Ausland zu stellen (§ 21 Abs 1). Zur Entgegennahme des Antrags (und für allfällige weitere Amtshandlungen, siehe § 22) ist diesfalls die österreichische Berufsvertretungsbehörde (siehe § 2 Rz 24) sachlich zuständig (siehe § 3 Abs 3). Die örtliche Zuständigkeit wird in § 5 Abs 1 Satz 1 geregelt und richtet sich nach dem Wohnsitz, und nicht nach der Staatsangehörigkeit, des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Adresse seines Wohnsitzes ist den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag zu entnehmen (siehe § 19 Abs 6). Unterhält Österreich im Wohnsitzstaat des Fremden keine Vertretungsbehörde, ist zumeist jene im Nachbarstaat zur Entgegennahme des Antrags berufen (für die genauen geografischen Zuständigkeitsbereiche siehe Anl 1 der KonsularV). Bringt der Fremde seinen Antrag bei der örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde ein, ist dieser ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe § 22 Rz 2).
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Gem § 5 Abs 1 Satz 2 kann auf Weisung des BMEIA in Durchbrechung der Zuständigkeitsregelung in Satz 1 jede (oder können einzelne) Berufsvertretungsbehörde(...