NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 9a Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
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In § 9a NAG-DV werden jene Urkunden und Nachweise taxativ angeführt, die zusätzlich zu den in § 7 Abs 1 leg cit genannten Dokumenten bei Beantragung
einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für ehemalige Inhaber einer Legitimationskarte (§ 44 Abs 2, siehe § 9a Z 1 NAG-DV),
einer „Niederlassungsbewilligung“ für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaats (§ 49 Abs 4; siehe § 9a Z 2 NAG-DV),
einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ (§ 47 Abs 3; siehe § 9a Z 3 NAG-DV),
einer „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ (§ 43a; siehe § 9a Z 4 NAG-DV),
einer „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 43b; siehe § 9a Z 5 NAG-DV) sowie
einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (§ 43c; siehe § 9a Z 6 NAG-DV)
vom Antragsteller vorzulegen sind.
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Zu dem in § 9a Z 2 NAG-DV enthaltenen Verweis auf § 43 Abs 2 siehe § 43 NAG Rz 2.