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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 9a Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG

Florian Gratzl

1

In § 9a NAG-DV werden jene Urkunden und Nachweise taxativ angeführt, die zusätzlich zu den in § 7 Abs 1 leg cit genannten Dokumenten bei Beantragung

  • einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für ehemalige Inhaber einer Legitimationskarte (§ 44 Abs 2, siehe § 9a Z 1 NAG-DV),

  • einer „Niederlassungsbewilligung“ für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaats (§ 49 Abs 4; siehe § 9a Z 2 NAG-DV),

  • einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ (§ 47 Abs 3; siehe § 9a Z 3 NAG-DV),

  • einer „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ (§ 43a; siehe § 9a Z 4 NAG-DV),

  • einer „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 43b; siehe § 9a Z 5 NAG-DV) sowie

  • einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (§ 43c; siehe § 9a Z 6 NAG-DV)

vom Antragsteller vorzulegen sind.

2

Zu dem in § 9a Z 2 NAG-DV enthaltenen Verweis auf § 43 Abs 2 siehe § 43 NAG Rz 2.

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