NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 8 Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
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§ 8 NAG-DV führt die bei Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs 1 Z 12, §§ 58 ff) abhängig vom Aufenthaltszweck (§ 2 Abs 2 NAG-DV) vorzulegenden Urkunden und Nachweise taxativ an. Die dort genannten Dokumente sind zusätzlich zu den in § 7 Abs 1 NAG-DV bezeichneten Urkunden (insb Reisedokument, Lichtbild) beizubringen (zB ).