NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 6 Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
1
In ihren §§ 7 bis 9b listet die NAG-DV die bei Beantragung der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) vom Antragsteller vorzulegenden Urkunden auf. Gem § 6 Abs 1 NAG-DV sind diese der Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) bzw der Berufsvertretungsbehörde (§ 3 Abs 3, § 5 Abs 1) grds jeweils im Original und in Kopie vorzulegen, wobei von Amts wegen eine Überprüfung der Kopien auf ihre Vollständigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Originalen hin zu erfolgen hat (siehe § 6 Abs 2 NAG-DV). Der in § 6 Abs 2a NAG-DV noch enthaltene Hinweis auf Beschränkungen iZm der „COVID-19-Pandemie“ wird mE als mittlerweile obsolet zu betrachten sein.
2
Die deutsche Sprache ist, vorbehaltlich der den sprachlichen Minderheiten eingeräumten Rechte, die Amtssprache der Republik Österreich (Art 8 Abs 1 B-VG). Daher sind die nach §§ 7 bis 9b NAG-DV geforderten Urkunden, sofern sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, (nur) auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen (siehe § 6 Abs 3 NAG-DV). Nachdem eine solche Übersetzung aber nur dann beizubringen ist, wenn es behördenseits verlangt wird, kann die bei Antragstellung erfolgte Vorlage einer nicht ins Deutsche übersetzten Urkunde keinen Formmang...