NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 5 Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte
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Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 3 letzter Satz wurden in den §§ 3 bis 5 iVm Anl B bis F NAG-DV der Inhalt und die Form der Anmeldebescheinigung (§ 53), der Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a), des Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs 3 Satz 1), der Aufenthaltskarte (§ 54) und der Daueraufenthaltskarte (§ 54a) näher festgelegt. Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten und Lichtbildausweise für EWR-Bürger haben ein Lichtbild ihres Inhabers iSd § 2a NAG-DV aufzuweisen (siehe § 4 Satz 2 sowie § 5 Abs 1 und 2 jeweils letzter Satz leg cit). Auf Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten sind überdies die Papillarlinienabdrücke der Finger ihres Inhabers iSd § 2b NAG-DV zu speichern (siehe erneut § 5 Abs 1 und 2 jeweils letzter Satz leg cit).