NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 2b Papillarlinienabdrücke
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Wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) oder die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte (§§ 54 f) - nicht hingegen: einer Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts (§§ 53 f) - beantragt, so hat die Behörde die Papillarlinienabdrücke der Finger des Antragstellers abzunehmen bzw hat jener an dieser Abnahme mitzuwirken (siehe § 2b Abs 1 NAG-DV). Die abgenommenen Abdrücke werden schließlich auf den auszugebenden Karten gespeichert; dies dient der Erhöhung der Fälschungssicherheit dieser Dokumente und der zweifelsfreien Feststellung der Identität des Karteninhabers (). Bei Fremden, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat keine Abnahme zu erfolgen (siehe § 2b Abs 5 NAG-DV). Gleiches gilt beim Vorliegen kurzfristiger oder dauerhafter Hinderungsgründe (siehe Abs 3 par cit). Der noch in § 2b Abs 4a NAG-DV enthaltene Hinweis auf iZm der „COVID-19-Pandemie“ gesetzte Beschränkungen ist mE als obsolet zu betrachten.
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Bei den Papillarlinienabdrücken der Finger handelt es sich um erkennungsdienstliche Daten iSd NAG (siehe § 2 Abs 5). Die Behörde darf keine Zwangsmittel zu ihrer Erlangung einsetzen. Wirkt jedoch der Fremde trot...