NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 2 Aufenthaltstitel
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Das NAG kennt eine taxative Anzahl an erteilbaren Aufenthaltstiteln und -bewilligungen, die in § 2 Abs 1 f NAG-DV im Überblick wiederholt werden. Es handelt sich dabei um ein geschlossenes System möglicher Titel, an das sowohl der Antragsteller als auch die titelerteilende Behörde bzw das LVwG gebunden sind. Jener Aufenthaltstitel, der im konkreten Fall erteilt wird, muss dem Aufenthaltszweck seines Inhabers entsprechen (siehe § 19 NAG Rz 5). Dabei trifft die Behörde bzw das LVwG uU eine besondere Belehrungspflicht (siehe § 23 Abs 1). Demgegenüber ist der Titelinhaber zur Änderung seines Aufenthaltszwecks verpflichtet, sollte sein Aufenthaltstitel seinem Aufenthaltszweck nicht länger entsprechen (siehe § 26 Satz 1). Andernfalls drohen ihm eine Verwaltungsstrafe (siehe § 77 Abs 1 Z 1) und die Entziehung seines Titels (siehe § 28 Rz 11). Eine Änderung des Aufenthaltszwecks kann etwa aus dem Umstand der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger herrühren.
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Bei Aufenthaltsbewilligungen (§§ 58 ff) ist auf der auszugebenden Aufenthaltstitelkarte (siehe § 1 NAG-DV) der jeweilige Aufenthaltszweck (zB „Schüler“, „Student“) zu vermerken. Ggf hat eine Aufenthaltstitelkarte auch eine Informatio...