NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 1 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
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Alle nach dem NAG vorgesehenen Aufenthaltstitel (§ 8) werden gem § 1 NAG-DV in Kartenform nach einem einheitlichen Muster erteilt (sog „Aufenthaltstitelkarte“; für Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts [§ 9] siehe §§ 3 und 5 NAG-DV). Dabei handelt es sich um einen Bescheid iSd § 58 AVG (stRsp; zB ). Mit der Ausfolgung der Karte entstehen die rechtlichen Wirkungen dieses Bescheides. Aufenthaltstitelkarten dürfen grds nur persönlich ausgegeben werden (näher hiezu § 19 NAG Rz 14 f mwN). Mangels Ausfolgung der Karte an den Fremden wird ihm kein Aufenthaltstitel erteilt ().
2
Auf Basis der in § 8 Abs 2 enthaltenen Verordnungsermächtigung hat der BMI in Anl A NAG-DV das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitelkarte, sofern nicht ohnehin unionsrechtlich vorgegeben, festgelegt. Die Karte muss insb den Namen ihres Inhabers, dessen Geburtsdatum, dessen Lichtbild (§ 2a NAG-DV), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (siehe § 20) enthalten (siehe § 8 Abs 2 Satz 2).