Suchen Hilfe
Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 83 Vollziehung

Florian Gratzl

1

§ 83 enthält eine für Gesetze typische Vollzugsklausel. Eine solche indiziert im Allgemeinen, wer letzte Instanz im administrativen Instanzenzug und das in der Anwendung des betreffenden Gesetzes oberste weisungsberechtigte Organ ist (zB ). Praktisch hat sie va deklaratorische Bedeutung. Die detaillierten Zuständigkeitsbereiche aller BM regelt das BMG.

2

Gem § 83 ist oberstes Vollzugsorgan hinsichtlich

  • der Bestimmungen des § 13 (Erlassung der jährlichen NiederlassungsV) und § 38 Abs 1 (Abschluss völkerrechtlicher Verträge zur Übermittlung personenbezogener Daten) die BReg,

  • der Bestimmungen des § 5 Abs 2 (Ermächtigung von Wahl- und Honorarkonsulaten) und § 7 (Einrichtung dezentraler Informationszentren) der BMEIA im Einvernehmen mit dem BMI,

  • aller übrigen Bestimmungen des NAG der BMI.

3

Eine bloße Vollzugsklausel, wie jene des § 83, bildet nach stRsp keine materielle Grundlage für die Erlassung von V (zB VfSlg 2946/1956). Insoweit daher Verwaltungsorgane zur Verordnungserlassung ermächtigt wurden, findet sich im NAG eine entsprechende gesetzliche Grundlage (siehe § 5 Abs 2, § 7, § 8 Abs 2, § 9 Abs 3, § 19 Abs 3, § 21 Abs 5, § 21a Abs 6, § 24 Abs 1, § 43b A...

Daten werden geladen...