NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 81 Übergangsbestimmungen
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1 | |
II. | Einzelne Übergangsbestimmungen | 2 | |
A. | Weitergeltung früherer Aufenthaltsberechtigungen (§ 81 Abs 2) | 3, 4 | |
B. | Polizeiliche Meldung als Anmeldebescheinigung (§ 81 Abs 4) | 5 | |
C. | Erfüllung des Moduls 1 der IV (§ 81 Abs 36 bis 38) | 6, 7 |
I. Allgemeines
1
Das NAG hat seit seinem Inkrafttreten am unzählige Novellen, mitunter mehrmals pro Jahr, erfahren (siehe § 82). Übergangsbestimmungen, wie jene des § 81, verfolgen dabei das Ziel, eine durch Novellierung eintretende Rechtsänderung nicht schlagartig rechtswirksam werden zu lassen. Dass der Gesetzgeber ein den Umständen angemessenes Übergangsrecht bereitstellt, ist verfassungsrechtlich zulässig und uU auch geboten (zB ua). Eine Übergangsregelung darf aber nicht zu unsachlichen Unterscheidungen führen und muss insb auch bezogen auf ihre Dauer sachlich gerechtfertigt sein. Das Vertrauen des Rechtsunterworfenen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt grds keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (zB ua; ).
II. Einzelne Übergangsbestimmungen
2
Im Folgenden sollen jene Regelungen ...