NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 80 Verweisungen
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§ 80 Abs 1 enthält eine - allgemein übliche - dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung anderer Bundesgesetze. Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht insofern unbedenklich, als dabei auf Normen desselben Rechtssetzungsorgans, nämlich des österreichischen Nationalrats, verwiesen wird (VfSlg 14.606/1996). Bei Vollziehung des NAG ist demnach die jeweils tagesaktuelle Fassung anderer Vorschriften des Bundes mitanzuwenden. In Verwaltungsstrafsachen (§ 77) gilt es jedoch zu beachten, dass grds das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht zur Anwendung kommt (siehe § 1 Abs 2 VStG).
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§ 80 Abs 2 enthält demgegenüber eine statische Verweisung. Deren Anordnung ist insofern notwendig, als hier gerade nicht auf Vorschriften desselben Rechtssetzungsorgans verwiesen wird (ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP, 20). Insofern das NAG daher auf Bestimmungen der AuslBVO oder des PersGV 2018 verweist (siehe insb § 21 Abs 2 Z 8, § 43b Abs 2, § 62 Abs 2 und § 69 Abs 2), ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises geltende Fassung dieser Verordnungen anzuwenden.