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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 79 Sprachliche Gleichbehandlung

Florian Gratzl

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Das Gebot sprachlicher Gleichbehandlung ist auf Art 7 Abs 3 B-VG rückführbar. Dem Gesetzgeber ist der geschlechtsneutrale Gebrauch der männlichen Sprachform in verfassungsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht verwehrt (VfSlg 13.373/1993). Daher ist es verfassungskonform, wenn das NAG zur Bezeichnung natürlicher Personen durchwegs alleine die männliche Form verwendet. § 79 stellt nun klar, dass die im NAG verwendete Personenbezeichnung für Männer und Frauen gleichermaßen gelten soll. Wird das Gesetz jedoch auf eine bestimmte natürliche Person (zB den Adressaten eines Bescheides) angewendet, so ist von der Behörde und - im Beschwerdeverfahren - vom LVwG die jeweils geschlechtsspezifische Sprachform zu wählen (siehe § 79 Satz 2).

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