NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 77 Strafbestimmungen
Literatur: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 (2023); Leukauf/Steininger (Hrsg), StGB - Kommentar (2020).
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Einzelne Straftatbestände (§ 77 Abs 1 f) | ||
A. | Verstöße gegen den Aufenthaltszweck (§ 77 Abs 1 Z 1) | ||
B. | Nichtabgabe von Dokumenten (§ 77 Abs 1 Z 2) | ||
C. | Unterlassung der Antragstellung (§ 77 Abs 1 Z 4) | ||
D. | Verletzung von Meldepflichten (§ 77 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 1) | ||
E. | Verstöße bei Abgabe einer Haftungserklärung (§ 77 Abs 2 Z 2 f) | ||
F. | Unrechtmäßige Ausstellung von Sprachdiplomen (§ 77 Abs 2 Z 4) | ||
G. | Verstöße bei Abschluss einer Aufnahmevereinbarung (§ 77 Abs 2 Z 6) |
I. Allgemeines
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Um die Durchsetzbarkeit von im NAG normierten Verhaltensnormen zu gewährleisten, beinhaltet § 77 mehrere Verwaltungsstraftatbestände. All jenen ist gemein, dass sie nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das konkret zu beurteilende Fehlverhalten nicht strafgerichtlich zu ahnden ist (siehe § 22 Abs 1 VStG). Dies ist im Einzelfall als Vorfrage zu klären (zB ). Dabei kommt es auf die tatsächliche Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht an (). Auch wird dabei nur auf die „Tat“ an sich abge...