NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 77 Strafbestimmungen
Literatur: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 (2023); Leukauf/Steininger (Hrsg), StGB - Kommentar (2020).
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Einzelne Straftatbestände (§ 77 Abs 1 f) | ||
A. | Verstöße gegen den Aufenthaltszweck (§ 77 Abs 1 Z 1) | ||
B. | Nichtabgabe von Dokumenten (§ 77 Abs 1 Z 2) | ||
C. | Unterlassung der Antragstellung (§ 77 Abs 1 Z 4) | ||
D. | Verletzung von Meldepflichten (§ 77 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 1) | ||
E. | Verstöße bei Abgabe einer Haftungserklärung (§ 77 Abs 2 Z 2 f) | ||
F. | Unrechtmäßige Ausstellung von Sprachdiplomen (§ 77 Abs 2 Z 4) | ||
G. | Verstöße bei Abschluss einer Aufnahmevereinbarung (§ 77 Abs 2 Z 6) |
I. Allgemeines
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Um die Durchsetzbarkeit von im NAG normierten Verhaltensnormen zu gewährleisten, beinhaltet § 77 mehrere Verwaltungsstraftatbestände. All jenen ist gemein, dass sie nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das konkret zu beurteilende Fehlverhalten nicht strafgerichtlich zu ahnden ist (siehe § 22 Abs 1 VStG). Dies ist im Einzelfall als Vorfrage zu klären (zB ). Dabei kommt es auf die tatsächliche Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht an (). Auch wird dabei nur auf die „Ta...