NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3a Revision
1
Gegen Entscheidungen (Erkenntnisse, Beschlüsse) eines LVwG (ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse, siehe § 25a Abs 3 VwGG) in Angelegenheiten des NAG steht zunächst der vor dem LVwG beschwerdeführenden Partei - dies ist idR der Antragsteller des erstinstanzlichen Verfahrens - sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde (siehe § 3 Abs 1) das Recht auf Erhebung einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH zu (Art 133 Abs 6 Z 1 und 2 B-VG). Auf Grundlage des Art 133 Abs 8 B-VG wurde darüber hinaus dem BMI mit § 3a die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsrevision eingeräumt. Diese dient nicht der Durchsetzung subjektiver Rechte, sondern der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit (). Hingegen kann eine Beschwerde an den VfGH gem Art 144 B-VG weder von der erstinstanzlichen Behörde noch vom BMI erhoben werden (VfSlg 17.220/2004). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung steht hier nur jenem zu, der in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein behauptet (zB VfSlg 17.587/2005 mwN).