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Gebührenpflicht eines Erbübereinkommens mit Sicherstellungsvereinbarung
Die Entscheidung des
Eine Vereinbarung über die hypothekarische Sicherstellung von Forderungen unterliegt grundsätzlich der Gebühr nach § 33 TP 18 GebG (Hypothekarverschreibungen). Wird die Sicherstellung im Rahmen eines Erbübereinkommens zwischen mehreren Erben vereinbart, liegt kein einheitliches Rechtsgeschäft vor. Vielmehr ist die Sicherstellungsvereinbarung ein Nebengeschäft zum Erbübereinkommen und ist gemäß § 19 Abs 2 Satz 2 GebG gebührenbefreit, wenn und insoweit das Erbübereinkommen als Hauptgeschäft selbst einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt ().
1. Rechtlicher Rahmen
Die Bestimmung des § 15 Abs 3 GebG sieht - zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung - vor, dass bestimmte Rechtsgeschäfte, die unter eine der abschließend angeführten Verkehrsteuern fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Diese Befreiungsbestimmung, die in dieser Form bereits im GebG 1946 vorhanden war, wurde im Laufe der Zeit im Hinblick auf die erfassten Verkehrsteuern mehrfach geändert; ausgenommen waren dabei allerdings stets Rechtsgeschäfte, die unter das GrEStG fallen.
Die letzte Änderung erfolgte - wenn auch etwas verspätet - anlässlich der Erlassung des StiftEG (BGBl I 2008/85) mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 2009/52), indem - unter ...