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SWK 34, 1. Dezember 2024, Seite 1368

Fonds für allgemeine Bankrisiken ist Teil der Bemessungsgrundlage

Entscheidung: (Abweisung), Revision zugelassen.

Normen: § 43 BWG; § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG.

Hätte der Gesetzgeber neben Rücklagen iSd Art 26 Abs 1 lit e CRR auch den Fonds für allgemeine Bankrisiken (Art 26 Abs 1 lit f CRR) bei der Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe abziehen lassen wollen, hätte er ihn - weil er sowohl nach CRR als auch nach BWG ein eigener Gliederungsposten neben den Rücklagenposten ist - explizit in das Gesetz aufgenommen oder die Formulierung des § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG weiter gefasst, als den eindeutigen Ausdruck „Rücklagen“ zu verwenden.

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