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Beginn der Sechsmonatsfrist bei der Säumnisbeschwerde
Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 284 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger beantragte in einer Beschwerde die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Direktvorlage an das BFG. Das Finanzamt legte die Beschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 264 Abs 2 lit b BAO vor. Der Steuerpflichtige erhob in der Folge eine Säumnisbeschwerde.
Das BFG wies die Säumnisbeschwerde als verfrüht und damit als unzulässig zurück. Werde trotz Antrags die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs 2 lit b BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt, löse der ungenützte Ablauf dieser Frist die Pflicht der Abgabenbehörde aus, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Eine Säumnis liege nur vor, wenn die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der genannten Dreimonatsfrist erlassen werde.
Rechtliche Beurteilung: § 284 Abs 1 BAO sieht vor, dass eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens bekanntgegeben wird. Bei einer Beschwerde handelt es sich um ein solches Anbringen (§ 85 BAO). Eine Beschwerd...