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UGB-Schwellenwerte-Verordnung veröffentlicht
Neufestsetzung der Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften sowie für größenabhängige Befreiungen
(SWK) - Mit BGBl II 2024/318, ausgegeben am , wurde die UGB-Schwellenwerte-Verordnung (UGB-SchweVO) veröffentlicht. Die Verordnung sieht die Anpassung der Schwellenwerte im UGB an die Inflation vor und basiert auf der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission, mit der ab dem die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25 % erhöht wurden.
Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB
§ 221 UGB definiert Größenklassen anhand der Entwicklung bestimmter Größenmerkmale, nämlich der Bilanzsumme zum Abschlussstichtag, der Umsatzerlöse in den zwölf S. 1358 Monaten vor dem Abschlussstichtag und der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl während des Geschäftsjahres. Werden mindestens zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über-/unterschritten, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse im Folgejahr ein.
Je nach Einordnung in eine der Größenklassen (Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft) treffen die Kapitalgesellschaft unterschiedlich umfangreiche Pflichten iZm der Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung knüpft an diese Einordnung ...