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ZVers 6, November 2024, Seite 289

Pflichthaftpflichtversicherung: Zur Frage der Wirksamkeit einer zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadensklausel (Art 2.2.2 ABHV 2000) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer

Art 2 ABHV 2000; § 11 WTBG 2017

1. Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen eines Verstoßes (Art 2.2.1 ABHV 2000). Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalles, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge „alle Folgen eines Verstoßes“ in Art 2.2.1 ABHV 2000 auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen. Er wird nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen in einem Arbeitsschritt (hier: Einbringung eines Schriftsatzes) erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt.

2. Als ein Versicherungsfall gelten gemäß der Serienschadensklausel in Art 2.2.2 ABHV 2000 auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße. Zweck dieser Serienschadensklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zulasten des Versicherungsnehmers.

3. Art 2.2.2 ABHV 2000 setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor. Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache.

4. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit einer im Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadensklausel nicht auf eine allfällige Verletzung von § 11 Abs 3 WTBG 2017 berufen. § 11 Abs 3 WTBG 2017 schützt den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer ist auch nicht geschädigter Dritter im Sinne der §§ 149 und 158c VersVG.

Die Klägerin war bis 2022 eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie verfügte zum relevanten Zeitpunkt über eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Nebenintervenientin mit einer Versicherungssumme von 250.000 € pro Versicherungsfall (in der Folge auch Grundversicherung).

Dem Versicherungsvertrag mit der Nebenintervenientin lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die Sektoren Immobilien, Recht, Versicherung, Wirtschaft (ABHV 2000) in der Fassung 2009 zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 2 - Versicherungsfall

1. Definition

Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Artikel 3.1) erwachsen oder erwachsen könnten.

2. Serienschaden

Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

2.1. eines Verstoßes;

2.2. mehrerer auf derselben Ursache beruhende Verstöße;

2.3. eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens;

2.4. mehrerer auf gleichartigen Ursachen beruhende Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein zeitlicher, rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

...“

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder schloss für ihre Mitglieder bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (in der Folge: Exzedenten-Haftpflichtversicherung) ab. Die Klägerin war als Kammermitglied versicherte Person mit einer Versicherungssumme von maximal 2.180.185 €. Die Vertragsgrundlagen für die Exzedenten-Haftpflichtversicherung lauten auszugsweise:

„Abschnitt I: Allgemeiner Teil

...

4. Versichertes Risiko/Versicherungsschutz:

Exzedenten-Haftpflichtversicherung, welche die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für ihre Mitglieder für den Fall abschließt, dass bei einem Schaden die Leistung der von dem betreffenden Mitglied individuell abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht - gleichgültig, ob nur die gesetzlich vorgesehene oder eine höhere Summe im Rahmen des individuellen Vertrages vereinbart ist.

Die in den individuellen Versicherungsverträgen vorgesehenen Versicherungssummen wirken daher wie ein Selbstbehalt zu dem vorliegenden Exzedenten-Versicherungsvertrag.

...

Abschnitt II: Haftpflichtversicherung

...

2. Versicherungsfall:

2.1. Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), den ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ... selbst begangen hat oder der durch Personen, für die es nach dem Gesetz einzutreten hat, begangen wurde und aus welchem dem versicherten Mitglied Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können. ...

2.2. Serienschaden

Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

2.2.1. eines Verstoßes;

2.2.2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;

2.2.3. mehrerer auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

...

7. Versicherungssumme:

7.1 Die Höhe der Exzedenten-Haftpflichtversicherungssumme für jedes Mitglied ist von der Höhe der Versicherungssumme der von dem betreffenden Mitglied selbst abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abS. 290 hängig und beträgt jeweils das Neunfache der von dem betreffenden Mitglied selbst abgeschlossenen Versicherungssumme, mindestens jedoch 654.056 € und höchstens 2.180.185 €.

Maßgeblich ist dabei die Versicherungssumme des individuellen Versicherungsvertrages, die für den betreffenden Schaden gilt. ...

Beträgt die Versicherungssumme des vom versicherten Mitglied individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrages (bzw mehrerer solcher Verträge - Basisdeckung) insgesamt weniger als 72.673 €, setzt der Exzedentenvertrag dennoch erst bei einer Schadenshöhe von 72.673 € ein.

...“

Die Klägerin vertrat mehrere Personen in steuerrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit deren Beteiligung an einer Ferienwohnungsanlage. Die Anleger erwarben Wohnungseigentum an Appartements und verpachteten diese für touristische Zwecke an eine Betreibergesellschaft. Dies sollte zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen und den Vorsteuerabzug vom Kaufpreis ermöglichen. Mit zeitgleich erlassenen Bescheiden vom qualifizierte das Finanzamt die Verpachtung der Anleger als Liebhaberei, sodass der Vorsteuerabzug nicht anerkannt wurde.

Am erhoben einzelne Anleger dagegen Rechtsmittel, deren Begründung nachgereicht werden sollte. Am übermittelte die Klägerin einen Schriftsatz per E-Mail an das Finanzamt S. zu den anhängigen Verfahren ihrer Mandanten. Dieser Schriftsatz enthielt einen Nachtrag zu den erhobenen Berufungen. Der Eingang dieses Schriftsatzes beim Finanzamt konnte nicht festgestellt werden, sodass die Rechtsmittel nicht behandelt und die Verfahren mangels Eingabe eingestellt wurden.

Dadurch erlitten 20 von der Klägerin vertretene Anleger einen Schaden, der zwischen 25.855,24 € und 56.125,77 € lag. Die Klägerin ersetzte den geschädigten Anlegern den erlittenen Schaden von insgesamt 766.952,19 €. Bei ordnungsgemäßer Einbringung der Rechtsmittel wäre der Schaden nicht eingetreten.

Die Klägerin begehrt Zahlung von 536.807,90 € aus dem Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag. Da ein Serienschaden im Sinne von Art 2.2 ABHV 2000 vorliege, sei die Nebenintervenientin nicht verpflichtet, über die bereits erfolgte Zahlung weiteren Ersatz zu leisten. Die Serienschadensklausel sei zulässig. Im Übrigen könne sich die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gar nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen. Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen an.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Es liege kein Serienschaden im Sinne der ABHV 2000 vor. Außerdem sei die Serienschadensklausel gröblich benachteiligend und wegen § 11 Abs 3 WTBG 2017 unanwendbar, sodass der gesamte Schaden von der Nebenintervenientin zu ersetzen sei.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Auch ohne das Vorliegen eines einheitlichen Mandats für alle Anleger liege ein Serienschaden im Sinne von Art 2.2.2 ABHV 2000 vor. Die Nebenintervenientin treffe somit keine über die geleistete Zahlung hinausgehende Deckungspflicht. Die Beklagte sei aus dem Versicherungsvertrag leistungspflichtig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es ging wie das Erstgericht vom Vorliegen eines Serienschadens nach Art 2.2.2 ABHV 2000 aus. Die Klausel sei weder gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB noch widerspreche sie § 11 Abs 3 WTBG 2017. Sie sei daher im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin wirksam. Da die Beklagte keine geschädigte Dritte im Sinne des § 149 VersVG sei, könne sie sich auch nicht auf eine allfällige Unwirksamkeit der Serienschadensklausel im Außenverhältnis berufen.

Die ordentliche Revision ließ es zu, weil zur Frage der Zulässigkeit der Serienschadensklausel gemäß Art 2.2.2 AHVB 2000 in der Pflichthaftpflichtversicherung und zur Wirksamkeit gegenüber dem Exzedenten-Haftpflichtversicherer noch keine Rechtsprechung des OGH vorliege und diese Fragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten.

Der OGH sah die Revision zwar als zulässig, aber als nicht berechtigt an.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1.1. § 11 Abs 1 WTBG 2017 schreibt den Wirtschaftstreuhändern den Abschluss individueller Berufshaftpflichtversicherungen vor. Darüber hinaus versichert die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Abschluss eines Exzedenten-Versicherungsvertrages (Anschlussversicherungsvertrag, Layer-Deckung) Gefahren aus Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder, die durch die individuellen Versicherungsverträge nicht gedeckt sind. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer tritt ein, wenn die individuelle Versicherungsleistung (Grundversicherung) ausgeschöpft ist.

1.2. Die Beklagte trifft daher nur dann eine Leistungspflicht, wenn der Grundversicherer seiner Deckungspflicht gegenüber der Klägerin vollständig nachgekommen ist. Dafür ist hier zu prüfen, ob der Grundversicherer (Nebenintervenientin) die Versicherungssumme aufgrund der Serienschadensklausel berechtigterweise nur einmal ausbezahlt hat (vgl Salficky, ZVers 2021, 124 [125]).

2.1. In den vorliegenden ABHV 2000 ist der Versicherungsfall in Art 2.1 als der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten, definiert.

2.2. Gemäß Art 2.2.1 ABHV 2000 gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen eines Verstoßes. Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalles, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden (Fenyves, Die „Serienschadenklausel“ in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, VR 6/2015, 31 [33]; Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung, Rz 2074; Lücke in Prölss/Martin, VVG31, § 3 AVB Verm Rz 12).

2.3. Im vorliegenden Fall ist der Verstoß der Klägerin im Sinne von Art 2.1 ABHV 2000 die jedem einzelnen Mandanten aufgrund des jeweiligen Bevollmächtigungsvertrages (§ 1002 ABGB; vgl 8 Ob 15/16p) geschuldete, hier jedoch unterbliebene ordnungsgemäße Übermittlung des verbesserten Schriftsatzes an das Finanzamt.

2.4. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge „alle Folgen eines Verstoßes“ in Art 2.2.1 ABHV 2000 auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen und nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen aus - prozessual zulässigen - Erwägungen in einem Arbeitsschritt (hier: Einbringung eines Schriftsatzes) erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt. Ob die Anleger in steuerrechtlicher Hinsicht gemäß § 4 Abs 1 Liebhabereiverordnung als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzusehen sind, auf die für den Tatbestand der Liebhaberei gemäß § 4 Abs 2 Liebhabereiverordnung primär abzustellen ist, spielt entgegen der Ansicht der Klägerin keine Rolle, weil nicht auf das Steuersubjekt, sondern - wie dargelegt - auf die einzelnen Bevollmächtigungsverträge abzustellen ist.

2.5. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass hier - anders als in 7 Ob 70/14s - Art 2.2.1 ABHV 2000 nicht zur Anwendung kommt.

3. Gemäß Art 2.2.2 ABHV 2000 gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße.

3.1. Zweck dieser Serienschadensklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stelS. 291 len (RIS-Justiz RS0133573). Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zulasten des Versicherungsnehmers (7 Ob 68/21g mwN; 7 Ob 20/22z).

3.2. Art 2.2.2 ABHV 2000 setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor (7 Ob 20/22z mwN). Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache (Fenyves, VR 6/2015, 31 [35]; Uitz, Serienschadenklauseln in der Haftpflichtversicherung des BTVG-Treuhänders (Teil II), ImmoZak 2023, 26 [28]; Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung, Rz 2109).

3.3. Wie bereits dargelegt, ist der jeweilige Verstoß der Klägerin die jedem einzelnen Mandanten geschuldete ordnungsgemäße Übermittlung des verbesserten Schriftsatzes an das Finanzamt, die jedoch unterblieben ist. Die Ursache der Verstöße liegt in der von der Klägerin gewählten Vorgangsweise, die Begründung der zuvor erhobenen Berufungen einzelner Mandanten in einem Schriftsatz zusammenzufassen und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies stellt nach der Verkehrsauffassung einen einzigen (einheitlichen) Umsetzungsvorgang dar, sodass ein Serienschaden nach Art 2.2.2 ABHV 2000 vorliegt. Aus welchem Grund sich die Klägerin für diese Vorgangsweise entschieden hat, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Beurteilung als Serienschaden nicht relevant. Auch von einer willkürlich gewählten Vorgangsweise der Klägerin kann keine Rede sein, ging es doch in allen Verfahren um dieselbe Angelegenheit.

4.1. Darüber hinaus macht die Revision nur noch geltend, die zwischen dem Versicherungsnehmer (Klägerin) und dem Grundversicherer (Nebenintervenientin) vereinbarte Serienschadensklausel (Art 2.2.2 ABHV 2000) sei (auch) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer (Beklagte) unwirksam, weil dadurch der Schutz des § 11 Abs 3 WTBG 2017 (Mindestversicherungssumme von 72.673 € pro Versicherungsfall) „untergraben“ und gegen die Bestimmungen der Pflichthaftpflichtversicherung verstoßen werde.

4.2. Die Beklagte übersieht, dass § 11 Abs 3 WTBG 2017 den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer schützen will, sodass sie sich in diesem Rechtsstreit schon deshalb nicht auf eine allfällige Verletzung dieser (Schutz-)Norm zur Begründung der Unwirksamkeit der Serienschadensklausel stützen könnte.

4.3. Die Beklagte ist auch nicht geschädigte Dritte im Sinne der §§ 149 und 158c VersVG. Geschädigter Dritter ist nämlich nur, wem der Versicherungsnehmer „verantwortlich“ geworden ist (vgl die Fallgruppen bei Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG, § 158c Rz 14 ff). Dazu zählt jedenfalls nicht die Beklagte. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Serienschadensklausel wegen Verstoßes gegen § 158c VersVG Dritten gegenüber ausgehen würde (vgl dazu etwa Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung, Rz 2268 ff; derselbe, Die Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung - zugleich eine Besprechung von OGH 7 Ob 70/14s, ZFR 2015, 253 [260]), hätte dies für den vorliegenden Rechtsstreit des Versicherten gegen den Exzedenten-Haftpflichtversicherer somit keine Relevanz.

5. Die Revision ist daher zusammengefasst erfolglos.

6. ...

Anmerkung:

Der Entscheidung des OGH ist in mehreren Punkten zuzustimmen:

1. Der OGH wendet die in der Grundversicherung vereinbarte Serienschadensklausel in Form der reinen Ursachenklausel (mehrere Verstöße beruhen auf derselben Ursache) an. Zunächst grenzt der OGH den entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt von der Fallvariante des Dauerverstoßes ab, der noch zu keinem Serienschaden führt. Anders als in der Entscheidung vom , 7 Ob 70/14s (streitgegenständlich war in dieser Entscheidung eine vom Rechtsanwalt abzuwickelnde Treuhandschaft, die sich auf ein Grundgeschäft [Werkvertrag] bezog), lag nicht nur ein Vertragsverhältnis, sondern es lagen mehrere Bevollmächtigungsverhältnisse (Mandate) mit Steuerklienten vor. Werden Pflichten aus mehreren Mandatsverhältnissen des Versicherungsnehmers verletzt, folgen deckungsrechtlich daraus auch mehrere Verstöße (Pflichtverletzungen). Der Anwendungsbereich der Serienschadensklausel, die das Vorliegen mehrerer Verstöße zur Voraussetzung hat, ist eröffnet. Des Weiteren grenzt der OGH den deckungsrechtlichen Begriff „dieselbe Ursache“ überzeugend von der nur „gleichen“ oder „gleichartigen“ Ursache ab. Der Begriff „dieselbe Ursache“ erfordert einen möglichst engen Ursachenidentitätszusammenhang. Dieser liegt nach einhelliger Meinung vor, wenn sich mehrere Verstöße in einem einheitlichen Umsetzungsvorgang (Handlungsvorgang) (schädigend) verwirklichen. Der klagende Steuerberater hat in der vorliegenden Entscheidung in einem Berufungsverfahren für eine Vielzahl von Mandanten einen zusammenfassenden Schriftsatz mit einer E-Mail an das Finanzamt versendet. Der Eingang dieses Schriftsatzes konnte beim Finanzamt nicht festgestellt werden. Die Rechtsmittel wurden in der Folge nicht behandelt und die Verfahren wurden mangels Eingabe eingestellt, sodass den Mandanten jeweils ein Schaden entstand. Da die reine Ursachenklausel keine weiteren Verklammerungskriterien beinhaltet als „dieselbe Ursache“, bejahte der OGH das Vorliegen eines Serienschadens. S. 292 Eine weitere AGB-rechtliche Problematisierung der reinen Ursachenklausel unterblieb. Der Grundversicherer hatte in der Folge die Versicherungssumme für die entstandenen Schäden bei den Mandanten insgesamt nur einmal zu leisten, nicht je Einzelschaden der Mandanten. Für die in Summe übersteigende Schadensdifferenz zur Grundversicherungssumme von 250.000 € musste sodann der anschließende Exzedentenversicherer eintreten.

2. Der OGH führte überzeugend aus, dass der Versicherer als Vertragspartner des Versicherungsnehmers sich nicht auf das Pflichthaftpflichtversicherungsrecht berufen kann. Es ist zwar anerkannt, dass die Serienschadensklausel hinsichtlich ihrer betraglichen Begrenzungswirkung (partiell) unwirksam ist, wenn der geschädigte Dritte im Sinne des § 149 VersVG nicht im Ausmaß der Mindestversicherungssumme vom Pflichtversicherer Deckung erhält (158c Abs 3 VersVG). Die Pflichthaftpflichtversicherungsnormen schützen in erster Linie jedoch den geschädigten Dritten, nicht andere Dritte (wie etwa Versicherer). Der OGH stellt überzeugend fest, dass der Versicherer nicht schutzwürdiger geschädigter Dritter im Sinne des § 158c VersVG ist. Des Weiteren führt der OGH aus, dass, selbst wenn von einer Unwirksamkeit der Serienschadensklausel gegenüber dem geschädigten Dritten gemäß § 158c Abs 3 VersVG ausgegangen werden würde, dies im konkreten Fall keine Relevanz hätte. Diese Beurteilung ist im Lichte des Pflichtversicherungsrechts überzeugend. Denn in der Dogmatik zum Pflichtversicherungsrecht wird zwischen dem Außenverhältnis (Verhältnis des Versicherers zum geschädigten Dritten) und dem Innenverhältnis (Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer) unterschieden. Die streitgegenständliche Deckungsauseinandersetzung bezog sich nur auf das Innenverhältnis zwischen Versicherer und dem Versicherungsnehmer (im konkreten Fall ging es um die Leistungspflicht des Exzedentenversicherers im Verhältnis zum Grundversicherer bei Anwendung der Serienschadensklausel in der Grundversicherung). In der Entscheidung vom , 7 Ob 17/21g, war ebenso nur das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer betroffen. Auch dort spielte der Einwand, die Serienschadensklausel sei im Verhältnis zum Exzedentenversicherer nicht wirksam, weil in der Pflichthaftpflichtversicherungsrecht unzulässig, nach den Urteilsbegründungen keine Rolle.

3. Die vorliegende OGH-Entscheidung ist zudem aus einem anderen Grund von besonderem Interesse. Sie nimmt in ihrer Deckungsbeurteilung nämlich eine 180-Grad-Wendung zur Entscheidung 7 Ob 17/21g vor. Der Entscheidung 7 Ob 17/21g lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt meldete für eine Vielzahl von Mandanten Anlegerausgleichsersatzansprüche (ebenfalls nur) mit einem einzigen Schreiben mittels einer dem Schreiben beigefügten Excel-Liste an die Anlegerentschädigungseinrichtung der Wertpapierunternehmen (AeW), wobei er die Ausgleichsersatzansprüche einiger Klienten irrtümlich in der Excel-Liste nicht erfasste, sodass diesen Anlegern gegenüber der Ersatzanspruch gegenüber der AeW verfristete und sie dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Auch in diesem Fall gab es nur einen einzigen Umsetzungsvorgang (Übersendung einer unvollständigen Excel-Liste mit einem Schreiben), der zu Schäden mehrerer Mandanten führte. Der OGH verneinte in diesem Fall das Vorliegen eines Serienschadens. Er tat dies jedoch nicht deshalb, weil er die reine Ursachenklausel (mehrere Verstöße aufgrund derselben Ursache) anders auslegte (im der Entscheidung 7 Ob 17/21g zugrunde liegenden Fall war in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Grundversicherers eine reine Ursachenklausel nicht enthalten), sondern indem er die Tatbestandsvoraussetzungen der vertraglich vereinbarten gemischten Ursachenklausel verneinte. Zentral ging es in der Entscheidung 7 Ob 17/21g um die Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Zusammenhang“, der nach der gemischten Ursachenklausel mehrere Verstöße auf Basis gleicher oder gleichartiger Ursachen zu einem Versicherungsfall verklammert. Der OGH verneinte einen wirtschaftlichen Zusammenhang, weil dieser bei mehreren Mandatsverhältnisse und einer dadurch verursachten Schädigung mehrerer Vermögensmassen von Mandanten nicht angenommen werden könne.¦„Bei Vorliegen mehrerer voneinander unabhängiger Mandatsverhältnisse und Schädigung unterschiedlicher Vermögensmassen reicht“, so der OGH, „das standardisierte Vorgehen des versicherten Rechtsanwalts namens der einzelnen Mandanten ebenso wenig wie das Zusammenfassen deren Erklärungen in einem Schriftsatz nicht aus, um einen wirtschaftlichen Konnex herzustellen.“ Diese Deckungsbeurteilung liegt im Ergebnis nunmehr aber genau konträr zur vorliegenden Entscheidung, in welcher der OGH die Serienschadensklausel bei Schädigung mehrerer Mandanten in Vertretung dieser durch den Versand eines zusammenfassenden Schriftsatzes mit einer E-Mail an das Finanzamt sehr wohl als deckungsbegrenzend bejaht. Es mag sein, dass der OGH in beiden Entscheidungen unterschiedliche Varianten der Serienschadensklausel zu beurteilen hatte: in einem Fall eine reine Ursachenklausel, im anderen Fall eine gemischte Ursachenklausel. Der Grundsachverhalt in beiden Entscheidungen ist jedoch nahezu ident. Insofern sollte die Deckungsbeurteilung dieses Grundsachverhalts auch gleich erfolgen.

4. Die Bejahung der Serienschadensklausel im Falle der Schädigung verschiedener Mandanten und damit verschiedener Vermögensmassen ist in Abkehr zur Entscheidung 7 Ob 17/21g auch ausdrücklich zu begrüßen. Dies aus den folgenden weiterführenden Überlegungen:

4.1. Eine praktische betragliche Begrenzungswirkung erreicht die Serienschadensklausel, welcher Art auch immer, erst dann, wenn sie die Versicherungssumme auch bei Schädigung mehrerer S. 293 Mandantenvermögen beschränkt, zumindest wenn eine Beschränkungswirkung nicht prinzipiell ausschlossen ist. Schädigt beispielsweise der Bauträger-Treuhänder mehrere Wohnungseigentumswerber bei Errichtung mehrfacher gleichlautender fehlerhafter Verträge und Abwicklungsschritte oder der Rechtsanwälte mehrere Anleger (auf Basis eines gemeinschaftlichen Mandats oder separater Mandatsverträge) aufgrund einer Fehlbeurteilung bei einer einheitlichen Anlegerschadenssituation durch Einreichung einer Vielzahl gleichlautender, jedoch verfehlter Klagen, liegen mehrfache, gleichlautende, eben seriell fehlerhafte Dienstleistungen vor, die zu einer Vervielfachung des Schadenspotenzials aufseiten des Versicherungsnehmers und damit auch des Versicherers hinsichtlich seiner Deckungspflicht führen. In diesem Fall soll die Serienschadensklausel, die den Versicherer vor seriellen Risiken schützt, richtigerweise gerade eingreifen. Der Versicherer soll das erhöhte serielle Schadensrisiko nur dann decken müssen, wenn der Versicherungsnehmer zuvor für eine ausreichend hoch bemessene Versicherungssumme gesorgt hat. Der Rechtsberater „verkauft“ seine Dienstleistung mehrfach und erhält dafür Honorar. Warum soll vom Versicherungsnehmer im Sinne eines fairen Risikoausgleichs dann nicht verlangt werden können, durch Zahlung einer Mehrprämie die Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen? Damit erhält der Versicherer für das erhöhte Deckungsrisiko das nötige Prämienäquivalent. Andernfalls müsste der Versicherer je geschädigtem Mandanten die Versicherungssumme in Höhe der jeweiligen Einzelschäden auskehren, ohne eine Mehrprämie für das in Summe erhöhte Leistungsrisiko zu erhalten.

4.2. Ist bei der Beurteilung der Serienschadensklausel richtigerweise auf die Perspektive des Versicherungsnehmers im Verhältnis zum Versicherer abzustellen, sind die einzelnen Tatbestände der Serienschadensklausel auch (nur) aus der Perspektive des Versicherungsnehmers auszulegen, nicht aus der Perspektive der geschädigten Dritten. Zu fragen ist daher stets, wann der Versicherungsnehmer (und nicht der geschädigte Dritte) davon auszugehen hat, dass ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang im Rahmen der gemischten Ursachenklausel vorliegt. Hierbei ist zweckmäßigerweise zum einen auf das jeweilige Mandatsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Versicherungsnehmer abzustellen (rechtlicher Zusammenhang), zum anderen auf einen mehrere Mandatsverhältnisse übergreifenden wirtschaftlichen Zusammenhang (Abwicklung eines Bauträgerprojekts, Durchsetzung von Anlegerhaftungsansprüche aufgrund eines einheitlichen Schadensgeschehens), der dem Versicherungsnehmer - wie beschrieben - auch wirtschaftliche Vorteile bringt. Die Theorie der Schicksalsgemeinschaft zwischen den geschädigten Dritten ist, da sie sich auf das Verhältnis der geschädigten Dritten untereinander stützt und gerade die Auslegung der Serienschadensklausel aus der Perspektive der Geschädigten, nicht des Versicherungsnehmers vornimmt, abzulehnen.

4.3. Bei der Beurteilung der Serienschadensklausel ist im Pflichtversicherungsrecht zwischen dem Außenverhältnis des Versicherers zum geschädigten Dritten und dem Innenverhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer zu unterscheiden. Dies tut der OGH, indem er den Versicherer nicht als schützenswerten Dritten im Sinne des § 158c VersVG qualifiziert. Auf dieser Basis ist weiterzudenken, um das Ergebnis der Argumente der Punkte 4.1. und 4.2. dieser Entscheidungsanmerkung zu plausibilisieren: Im Außenverhältnis wird der geschädigten Dritten durch § 158c VersVG, also bei Vorliegen mehrerer Mandantenschäden, die innerhalb der ausschließlich abgeschlossenen Mindestversicherungssumme nicht gedeckt werden können, geschützt. Die Serienschadensklausel entfaltet in diesem Verhältnis keine Deckungsbegrenzungswirkung. Mehreren Mandanten gegenüber schlägt der aus Sicht des Versicherungsnehmers bestehende wirtschaftliche Zusammenhang nicht durch. Das Pflichthaftpflichtversicherungsrecht ist hinsichtlich der Zulässigkeit von betraglichen Leistungsbeschränkungen anerkanntermaßen strenger als das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowie das damit verbundene allgemeine AGB-Kontrollrecht. Damit kann die Serienschadensklausel im Rahmen des AGB-Kontrollrechts im Innenverhältnis vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer etwa durch eine verständige Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Zusammenhang“ über das Pflichthaftpflichtversicherungsrecht hinaus deckungsbegrenzend wirken. Werden beide Ebenen des Deckungsverhältnisses (Außenverhältnis und Innenverhältnis) ausreichend auseinandergehalten, können im einzelnen Rechtsstreit ausgewogene Deckungslösungen gefunden werden. Es ist ein Verdienst des OGH, hierzu in der vorliegenden Entscheidung wichtige Pflöcke eingeschlagen zu haben.

Hermann Wilhelmer

Dr. Hermann Wilhelmer ist Haftpflicht- und Versicherungsrechtsspezialist für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe und Geschäftsführer der von Lauff und Bolz Versicherungsmakler GmbH.

Rubrik betreut von: Michael Gruber
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